Satzung der Deutschen Gesellschaft für Sozial- und Kulturanthropologie e.V.

§ 1 Name und Aufgaben der Gesellschaft

  1. Die Deutsche Gesellschaft für Sozial- und Kulturanthropologie e.V. (DGSKA) ist eine Vereinigung von Sozial- und Kulturanthropolog_innen bzw. Ethnolog_innen und an der Sozial- und Kulturanthropologie bzw. Ethnologie interessierten Personen und Institutionen, die der Förderung der Wissenschaft dient.
  2. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Sie unterstützt die sozial- und kulturanthropologische bzw. ethnologische Forschung und Lehre.
    • Sie erteilt Empfehlungen und Auskünfte zu sozial- und kulturanthropologischen bzw. ethnologischen Fragen.
    • Sie bemüht sich um den Ausbau der sozial- und kulturanthropologischen bzw. ethnologischen wissenschaftlichen Einrichtungen.
    • Sie wirkt an der Verbreitung gesicherten sozial- und kulturanthropologischen bzw. ethnologischen Wissens mit und gibt, in der Regel unter Einschaltung von Vorlagen, Mitteilungen und Veröffentlichungen heraus.
    • Sie veranstaltet wissenschaftliche Tagungen.
    • Sie beteiligt sich an der Klärung von Berufs-, Fach- und Studienfragen.
    • Sie fördert die Zusammenarbeit und den Gedankenaustausch ihrer Mitglieder und vertritt deren Interessen in der Öffentlichkeit.
    • Sie pflegt die Beziehungen zu den Nachbarwissenschaften und zu den sozial- und kulturanthropologischen bzw. ethnologischen Institutionen des Auslandes.
    • Sie setzt sich zum Ziel, in der Öffentlichkeit für die außereuropäischen Völker und ihre Probleme Verständnis zu erwecken und die Kenntnisse über sie zu vertiefen.
  3. Die DGSKA hat eigenes Vermögen. Sie verfolgt als Gesellschaft, die der Förderung der Wissenschaft dient, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 2 Sitz der Gesellschaft

Die DGSKA hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Sie erlangt Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Die DGSKA besteht aus folgenden Mitgliedern:

  1. Ordentlichen Mitgliedern (§ 5)
  2. Ehrenmitgliedern (§ 6)
  3. Korrespondierenden Mitgliedern (§ 7)
  4. Fördernden Mitgliedern (§ 8)

§ 5 Ordentliche Mitglieder

  1. Die ordentlichen Mitglieder gleich welcher Nationalität müssen sich als Sozial- und Kulturanthropolog_innen bzw. Ethnolog_innen ausgewiesen haben. Studierende der Sozial- und Kulturanthropologie bzw. Ethnologie können nach dem 4. Fachsemester mit Befürwortung zweier ordentlicher, nichtstudierender Mitglieder ordentliche Mitglieder werden. Sie verzichten auf das passive Wahlrecht, können eine_n in den Beirat zu delegierende_n Vertreter_in einer studentischen Arbeitsgruppe wählen und entrichten einen geringeren Mitgliedsbeitrag.
  2. Der Antrag auf eine ordentliche Mitgliedschaft ist mit einer Befürwortung von zwei ordentlichen Mitgliedern oder Ehrenmitgliedern an den_die Vorsitzende_n der DGSKA zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der_die Vorsitzende vorbehaltlich der späteren Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  3. Die ordentlichen Mitglieder haben, soweit sie die laufenden Mitgliedsbeiträge entrichtet haben, das Recht zur Teilnahme an allen von der DGSKA durchgeführten Veranstaltungen, das passive Wahlrecht, das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und in den Arbeitsgruppen. Sie zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag und können die Zeitschrift für Ethnologie zu einem ermäßigten Preis beziehen.

§ 6 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um die Sozial- und Kulturanthropologie bzw. Ethnologie besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Anträge müssen von zumindest zwei ordentlichen Mitgliedern unter Beifügung einer Laudatio an den Vorstand gerichtet werden. Der Vorstand entscheidet über die Vorlage zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, aber nicht deren Pflichten.

§ 7 Korrespondierende Mitglieder

Ausländische Sozial- und Kulturanthropolog_innen bzw. Ethnolog_innen und Vertreter_innen von Nachbardisziplinen können durch die Mitgliederversammlung zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden. Sie haben das Recht, an allen von der DGSKA durchgeführten Veranstaltungen teilzunehmen, an den Mitgliederversammlungen jedoch nur mit beratender Stimme. Anträge zur Ernennung als korrespondierendes Mitglied können zumindest zwei ordentliche Mitglieder an den_die Vorsitzende_n richten. Diese_r entscheidet über die Vorlage zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Die korrespondierenden Mitglieder haben das Recht, die Zeitschrift für Ethnologie verbilligt zu beziehen.

§ 8 Fördernde Mitglieder

Personen, Körperschaften, Vereinigungen und Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts können fördernde Mitglieder werden. Ihre Rechte entsprechen denen der korrespondierenden Mitglieder (vgl. § 7). Der Aufnahmeantrag ist an den_die Vorsitzende_n der DGSKA zu richten, der_die gemeinsam mit dem Vorstand über die Aufnahme entscheidet. Fördernde Mitglieder zahlen mindestens den Beitrag der ordentlichen Mitglieder oder eine einmalige Summe von wenigstens des zwanzigfachen Mitgliedsbeitrages. Durch ihren Beitritt werden die einzelnen Angehörigen dieser Behörden, Körperschaften, Vereinigungen und Einrichtungen nicht Mitglieder der DGSKA.

§ 9 Die Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind:

  1. Die Mitgliederversammlung (§ 10)
  2. Der Vorstand (§ 11/1)
  3. Der Beirat (§ 11/2)
  4. Die Arbeitsgruppen (§ 12)

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der DGSKA. Sie besteht aus den in § 4 aufgeführten Mitgliedern. Das Stimmrecht ergibt sich aus den §§ 5 bis 8.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel in jedem zweiten Kalenderjahr anlässlich der Tagung der DGSKA statt. Die Einladung ergeht von dem_der Vorsitzenden schriftlich mit der Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung. Sie muss mindestens vier Wochen vorher versandt werden.
  3. In dringenden Fällen kann der_die Vorsitzende eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung einberufen. Er_Sie muss dies tun, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder der DGSKA schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe eine Einberufung verlangen.
  4. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich eingereicht werden. Der_Die Vorsitzende ist zur Aufnahme rechtzeitig eingereichter Tagesordnungspunkte verpflichtet.
  5. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen alle wesentlichen, die DGSKA betreffenden Angelegenheiten, insbesondere:
    1. Ernennung von Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern,
    2. Bestätigung der Aufnahme neuer Mitglieder,
    3. Wahl der Vorstandsmitglieder und des Pressereferenten_der Pressereferentin,
    4. Entlastung des Vorstandes nach Rechnungsprüfung durch zwei nicht dem Vorstand angehörige, ordentliche Mitglieder,
    5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
    6. Festsetzung von Ort und Termin der nächsten Tagung der DGSKA und ggf. von deren Themen,
    7. Benennung des Redakteurs_der Redakteurin und der Redaktionsmitglieder für die Veröffentlichungen der DGSKA,
    8. Beschlussfassung über die Bildung von Arbeitsgruppen,
    9. Satzungsänderung,
    10. Ausschluss von Mitgliedern,
    11. Auflösung der Gesellschaft.
  6. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens 50 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der_die Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten eine erneute Versammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Auf Verlangen eines_einer Stimmberechtigten ist schriftlich abzustimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des_der Vorsitzenden. Beschlüsse sind zu protokollieren und gesammelt zu verwahren.
  8. Anträge auf Änderung der Satzung müssen auf der schriftlichen Einladung als Tagungspunkt und im Wortlaut bekanntgegeben werden. Satzungsänderungen können nur auf ordentlichen Mitgliederversammlungen mit Zwei-Drittel-Mehrheit von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  9. In dringenden Fällen können Beschlüsse der Mitgliederversammlung, außer Satzungsänderungen, durch den Vorsitzenden auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden, es sei denn, dass zehn Mitglieder innerhalb einer Woche nach Zugang des Antrages Widerspruch erheben.

§ 11 Der Vorstand und der Beirat

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) Dem_Der Vorsitzenden
    b) Dem_Der stellvertretenden Vorsitzenden
    c) Dem_Der Schatzmeister_in
  2. Der Beirat besteht aus:
    d) Dem Pressereferenten_Der Pressereferentin
    e) Dem_Der Schriftführer_in
    f) Dem_Der Leiter_in des Ortsausschusses der nächsten Tagung
    g) Den Leiter_innen der Arbeitsgruppen
  3. Der Vorstand und der Beirat unterstützen den_die Vorsitzende_n in seinen_ihren Aufgaben. Bei Ausscheiden des_der Vorsitzenden und des_der stellvertretenden Vorsitzenden wählt der Beirat eine_n interimistische_n Vorsitzende_n.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der_die Vorsitzende, im Falle seiner_ihrer Verhinderung, die nicht nachgewiesen zu werden braucht, der_die stellvertretende Vorsitzende bzw. der_die kommissarische Vorsitzende.
  5. Vorstand und Beirat werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder gemäß Abs. 1.a.-c. und der_die Pressereferent_in werden von der Mitgliederversammlung, die Beigeordneten nach Abs. 2.g. werden von den betreffenden Arbeitsgruppen gewählt. Die Wahl des_der Vorsitzenden ist geheim. Bei den übrigen Wahlen (Arbeitsgruppen etc.) kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. Bei der Wahl des_der Vorsitzenden ist der_diejenige gewählt, der_die mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist in einem zweiten Wahlgang der_diejenige gewählt, der_die die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei allen anderen Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Der_Die Vorsitzende und der_die stellvertretende Vorsitzende werden in getrennten Wahlgängen gewählt.
  6. Der_Die Schatzmeister_in verwaltet das Gesellschaftsvermögen. Er_Sie soll bestrebt sein, der Gesellschaft außerplanmäßige Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu beschaffen. Er_Sie kann sich durch eine_n Kassenwart_in seines_ihres Vertrauens vertreten lassen, der_die jedoch nicht dem Vorstand angehört.
  7. Der_Die Schriftführer_in, der_die am gleichen Ort wie der_die Vorsitzende wohnen soll, wird auch von diesem_dieser benannt. Er_Sie führt die Protokolle der Mitgliederversammlungen, die von dem_der Vorsitzenden, im Falle seiner_ihrer Nichtanwesenheit von dem_der stellvertretenden Vorsitzenden sowie von dem_der Schriftführer_in zu unterschreiben sind.

§ 12 Arbeitsgruppen

Allen ordentlichen Mitgliedern ist die Möglichkeit gegeben, sich innerhalb der DGSKA bei einer Mindestzahl von fünf Mitgliedern zu Arbeitsgruppen zusammenzuschließen. Um im Rahmen der DGSKA tätig zu werden, bedürfen die Arbeitsgruppen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Leiter_innen der Arbeitsgruppen und ihre Stellvertreter_innen werden entsprechend § 11 (5) von den betreffenden Gremien gewählt. Beschlüsse sind zu protokollieren und dem Vorstand mitzuteilen. Die gleiche Person kann nur Leiter_in einer Arbeitsgruppe sein. Die Leiter_innen der Arbeitsgruppen sind zugleich Mitglieder des Beirats.

§ 13 Tagungen, Publikationen, Mitgliedsbeiträge, Spenden

  1. Die DGSKA soll in jedem zweiten Kalenderjahr in Verbindung mit der Mitgliederversammlung eine wissenschaftliche Tagung veranstalten. Diese wird von dem_der Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstand, dem Beirat und dem Ortsausschuss vorbereitet.
  2. Die DGSKA gibt gemeinsam mit der Berliner Gesellschaft für Anthropologie, Ethnologie und Urgeschichte die "Zeitschrift für Ethnologie" heraus. Redakteur_in und Redaktionskollegium werden von beiden Gesellschaften gemeinsam ernannt. Einzelheiten regelt ein Abkommen zwischen beiden Gesellschaften, dem für die DGSKA die Mitgliederversammlung zustimmen muss.
  3. Die von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Mitgliedsbeiträge sind jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres, spätestens nach Zahlungsaufforderung zu entrichten. Ist ein Mitglied mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand, so ist der Vorstand nach erfolgloser Mahnung berechtigt, es aus der Liste der Mitglieder zu streichen.
  4. Beiträge, Spenden, einmalige Leistungen der fördernden Mitglieder und das sonstige Gesellschaftsvermögen dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
  5. Kein Mitglied, das Innerhalb der DGSKA Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, erhält eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung.

§ 14 Austritt, Ausschluss, Auflösung der Gesellschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode oder durch Austritt. Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen und wird mit dem Ende des Geschäftsjahres wirksam.
  2. Hat ein Mitglied in schwerer Weise gegen die Interessen der DGSKA verstoßen, so kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes den Ausschluss mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschließen. Dem Mitglied muss zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
  3. Ein Antrag auf Auflösung der Gesellschaft muss auf der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt bekanntgegeben werden. Der Auflösungsbeschluss erfordert die Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen wird nach Begleichung der Verbindlichkeiten der DGSKA an die Deutsche Forschungsgemeinschaft übertragen, die die Mittel für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat. Eine Ausschüttung von Gesellschaftsvermögen an die Mitglieder ist unzulässig.

§ 15 Übergangsbestimmung

Die derzeitigen ordentlichen Mitglieder, die der Charakterisierung nach § 5 nicht entsprechen, sollen nach Annahme der Satzung weiterhin ordentliche Mitglieder bleiben.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung ist mit Ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung der DGV in Wien am 25.09.1995 in Kraft getreten und wurde bei der Mitgliederversammlung am 6.10.2017 in Berlin geändert.

Berlin, 13.12.2017