Gemeinsam mit den Fachgesellschaften VAD (Vereinigung für Afrikawissenschaften in Deutschland), dgv (Deutsche Gesellschaft für Volkskunde) und dem Fachverband Afrikanistik veröffentlicht die DGSKA eine Stellungnahme zum Urteil des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zur Verwendbarkeit des N-Wortes in parlamentarischen Debatten. Wir üben scharfe Kritik am Urteil des LVerfG M-V vom 19. Dezember 2019, das den Gebrauch des N-Wortes im Landtag erlaubt und einen damit verbundenen Ordnungsruf als verfassungswidrig einstuft. Wir sind bestürzt darüber, dass das Verfassungsgericht die wissenschaftlich vielfach belegte rassistisch-herabsetzende Konnotation des Begriffs relativiert, die abwertenden Redestrategien eines AfD-Abgeordneten als „jedenfalls nicht in allen Fällen die Würde des Hauses verletzend“ einstuft und damit die diskriminierende Bezeichnung einer ganzen Bevölkerungsgruppe ins Recht zu setzten scheint.

Das Gericht hatte zu entscheiden, ob der Ordnungsruf gegen einen AfD-Abgeordneten im mecklenburgischen Landtag, der den Begriff „N*****“ insgesamt viermal in einer Debatte des Jahres 2018 verwendet hatte, verfassungskonform sei. Der Ordnungsruf hatte die Nutzung des Begriffs gerügt und für die Zukunft untersagt. Das Landesverfassungsgericht urteilt nun, die Begründung des Ordnungsrufs sei zu allgemein gehalten und deshalb nicht verfassungskonform.

Zur vollständigen Stellungnahme gelangen Sie hier.